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   VG München, 14.06.2016 - M 1 SN 16.1700   

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VG München, 14.06.2016 - M 1 SN 16.1700 (https://dejure.org/2016,19814)
VG München, Entscheidung vom 14.06.2016 - M 1 SN 16.1700 (https://dejure.org/2016,19814)
VG München, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - M 1 SN 16.1700 (https://dejure.org/2016,19814)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Baugenehmigung für die Errichtung einer Heizzentrale zur Nahwärmeversorgung

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 16.04.2015 - 9 ZB 12.205

    Nachbarklage gegen abgrabungsrechtliche Genehmigung für einen Steinbruch;

    Auszug aus VG München, 14.06.2016 - M 1 SN 16.1700
    Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7).

    Eine Baugenehmigung ist daher aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt werden können und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

    Schon deshalb kann eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragstellerin nicht eindeutig ausgeschlossen werden im Sinne der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

  • VG München, 24.10.2017 - M 1 K 16.1699

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Heizzentrale mit Verbrennung von

    Auszug aus VG München, 14.06.2016 - M 1 SN 16.1700
    Die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 1 K 16.1699 gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Rosenheim vom 10. März 2016 wird angeordnet.

    Die Antragstellerin erhob beim Bayrischen Verwaltungsgericht München gegen diesen Bescheid am ... April 2016 Klage (M 1 K 16.1699).

  • VGH Bayern, 28.10.2015 - 9 CS 15.1633

    Vorläufiger Rechtsschutz, betriebliche Freizeitanlage, Baugenehmigung,

    Auszug aus VG München, 14.06.2016 - M 1 SN 16.1700
    Nach Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) muss eine Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein, d. h. die im Bescheid getroffene Regelung muss für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein (BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18; B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7).
  • VG Augsburg, 16.08.2018 - Au 4 S 18.1058

    Erfolgloser Nachbareilantrag bzgl. einer dem Hotelbetrieb dienenden

    In nahezu der gleichen Fallkonstellation habe das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (M 1 SN 16.1700) die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage hergestellt, weil sich dort ebenfalls Widersprüche zwischen Bescheid und Betriebsbeschreibung bezüglich der Anlieferungszeiten ergeben hätten.

    Auch nach der von der Antragstellerseite angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts München (VG München, B.v. 14.6.2016 - M 1 SN 16.1700 - juris Rn. 27) muss eine etwaige Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betreffen (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 6).

    Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Situation mit derjenigen, die der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München zu Grunde lag (VG München, B.v. 14.6.2016 - M 1 SN 16.1700), dürfte nicht gegeben sein.

  • VG München, 24.10.2017 - M 1 K 16.1699

    Erfolglose Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Heizzentrale mit Verbrennung von

    Auf ihren gleichzeitig erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ordnete das Gericht mit Beschluss vom 14. Juni 2016 (M 1 SN 16.1700) die aufschiebende Wirkung der Klage an.

    Zum weiteren Vorbringen der Parteien und zu den übrigen Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten im Klage- und den beiden Eilverfahren (M 1 SN 16.1700 und M 1 S7 16.3391), insbesondere die Niederschrift über den Augenscheinstermin und die mündliche Verhandlung, Bezug genommen.

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